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   BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89   

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BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89 (https://dejure.org/1990,368)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1990 - 4 AZR 536/89 (https://dejure.org/1990,368)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 (https://dejure.org/1990,368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern - Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen - Erfahrungswerte für Tarifverträge bestimmter Bevölkerungsgruppen - Verstoß gegen Grundrechte durch ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Alterversorgung für Redakteure

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 5; GG Art. 9; GG Art. 2; GG Art. 3; EWGV Art. 85; EWGV Art. 90
    Pflichtmitgliedschaft im Presseversorgungswerk L

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 5; TV Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften vom 27.6.1986; GG Art. 9, Art. 2, Art. 3; EWG-Vertrag Art. 85, 90
    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3036
  • NZA 1990, 781
  • VersR 1991, 942
  • BB 1990, 1634
  • DB 1991, 180
  • ZUM 1990, 587
  • afp 1990, 232
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, daß § 5 Abs. 1 TVG, auf dem die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifnormen beruht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist und der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend deutlich bestimmt hat und die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG und 44, 322, 338 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Insbesondere umfaßt die Koalitionsfreiheit als individuelles Recht auch das Recht des einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 55, 7, 21 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG).

    Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht so erheblich, daß die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 20, 312, 321 f. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG).

    Es kann überdies angenommen werden, daß zumindest die gegenseitige Kontrolle der Sozialpartner, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen sind, im Ergebnis auch Außenseitern zugute kommt (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG mit weiteren Nachweisen).

    Die Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages ist allein Sache der Tarifvertragsparteien; ob in anderen Berufsbereichen ein entsprechendes Bedürfnis besteht, haben die insoweit zuständigen Koalitionen in eigener Verantwortung zu klären (BVerfGE 55, 7, 25 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

    Insbesondere verletzt der TV Altersversorgung 1986 nicht das Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung nach Art. 12 GG, denn er ist nicht auf die Regelung unternehmerischer Tätigkeit gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

  • BAG, 15.02.1989 - 4 AZR 499/88

    Tarifvertrag: Allgemeinverbidlicherklärung - Grundrechtsverstoß

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Bereits im Urteil vom 12. Oktober 1988 (- 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht) hat der Senat hervorgehoben, daß "ein außerordentlich weiter Beurteilungsspielraum der staatlichen Behörden" bei der Prüfung des öffentlichen Interesses besteht.

    Diese verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung ist ein ausreichender Schutz, um dem für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Minister einen entsprechenden Beurteilungsspielraum einzuräumen, der eine noch weitergehende gerichtliche Kontrolle nicht mehr notwendig macht (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht und vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; ebenso Wiedemann, RdA 1987, 262, 267; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 5 Rz 29).

    Ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung ist stets gegeben, wenn damit ein anerkanntes Interesse des Gesetzgebers nachvollzogen wird (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; Wiedemann, aaO, S. 266 f.; im Ergebnis ebenso Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, aaO, § 5 Rz 13), wobei für eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in der Regel ein öffentliches Interesse zu bejahen ist (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 5 Rz 30).

    Außerdem hat die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, die nicht Entgelt- oder Arbeitszeitfragen, sondern zusätzliche Arbeitgeberleistungen, z. B. Altersversorgung, Berufsbildung, Vermögensbildung, betreffen, gerade im Bereich der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen eine besondere Bedeutung (BAG Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch Zöllner, Verhandlungen des 48. Deutschen Juristentages, Band I, S. G 90 f.; Bötticher, Die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, S. 67).

    Zum anderen setzt die Verbindlichkeit für Außenseiter die staatliche Mitwirkung an einer Normsetzung für Außenseiter voraus (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht).

    Insbesondere verletzt der TV Altersversorgung 1986 nicht das Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung nach Art. 12 GG, denn er ist nicht auf die Regelung unternehmerischer Tätigkeit gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Dementsprechend räumt auch das Bundesverfassungsgericht der zuständigen Behörde bei der Entscheidung der Allgemeinverbindlicherklärung ausdrücklich ein "eigenes pflichtgemäßes Ermessen" ein (BVerfGE 44, 322, 344 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. Mai 1977 (BVerfGE 44, 322, 350 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG) die Form der Bekanntmachung als dem verfassungsrechtlich Gebotenen noch ausreichend angesehen.

    Sie verletzt deshalb nicht generell das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Außenseiter (BVerfGE 44, 322, 353 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Tarifverträge, auch die für allgemeinverbindlich erklärten, sind aber schon kein staatliches Recht, sondern von den Tarifvertragsparteien gesetzte Normen, deren Geltungsbereich durch die Allgemeinverbindlicherklärung nur auf vom Tarifvertrag nicht erfaßte Personen ausgedehnt wird (vgl. BVerfGE 44, 322, 341 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

  • BAG, 12.10.1988 - 4 AZR 244/88

    Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Einzelhandels - Nachprüfung

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Voraussetzung der erforderlichen Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG ist von den Arbeitsgerichten von Amts wegen stets zu prüfen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 - nicht veröffentlicht).

    Bereits im Urteil vom 12. Oktober 1988 (- 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht) hat der Senat hervorgehoben, daß "ein außerordentlich weiter Beurteilungsspielraum der staatlichen Behörden" bei der Prüfung des öffentlichen Interesses besteht.

    Diese verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung ist ein ausreichender Schutz, um dem für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Minister einen entsprechenden Beurteilungsspielraum einzuräumen, der eine noch weitergehende gerichtliche Kontrolle nicht mehr notwendig macht (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht und vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; ebenso Wiedemann, RdA 1987, 262, 267; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 5 Rz 29).

  • BAG, 11.06.1975 - 4 AZR 395/74

    Tarifautonomie: Auslegung der Satzung des Bundesinnungsverbandes -

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als der Behörde wesentliche Fehler vorzuwerfen sind (BAGE 31, 241, 251 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 185 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG; BAGE 17, 59, 70 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG).

    Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn eine entsprechende tarifliche Regelung sich bereits praktisch bewährt und damit als der gesetzlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG entsprechend erwiesen hat (BAGE 31, 241, 251 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 187 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

  • BAG, 24.01.1979 - 4 AZR 377/77

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als der Behörde wesentliche Fehler vorzuwerfen sind (BAGE 31, 241, 251 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 185 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG; BAGE 17, 59, 70 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG).

    Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn eine entsprechende tarifliche Regelung sich bereits praktisch bewährt und damit als der gesetzlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG entsprechend erwiesen hat (BAGE 31, 241, 251 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 187 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Ein wesentliches Merkmal einer Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift ist, daß ihre Träger selbständige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (BVerfGE 75, 108, 146; BVerfGE 63, 1, 35) [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvL 23/81].

    Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (- 2 BvR 909/82 - BVerfGE 75, 108) stützt, geht das schon deshalb fehl, weil eine betriebliche Altersversorgung - wie dargelegt - keine Sozialversicherung ist.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gem. Art. 177 EWG-Vertrag ist nicht erforderlich, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, so daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - AP Nr. 11 zu Art. 177 EWG-Vertrag).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Der Eingriff muß geeignet und erforderlich sein, den Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muß diesem also zumutbar sein (BVerfGE 61, 126, 134; BVerfGE 67, 157, 173 [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78], ständige Rechtsprechung; vgl. auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl., Rz 72; Badura, Staatsrecht, Rz C 26).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Der Eingriff muß geeignet und erforderlich sein, den Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muß diesem also zumutbar sein (BVerfGE 61, 126, 134; BVerfGE 67, 157, 173 [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78], ständige Rechtsprechung; vgl. auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl., Rz 72; Badura, Staatsrecht, Rz C 26).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

  • EuGH, 24.10.1978 - 15/78

    Société générale de banque alsacienne / Koestler

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 2.85

    Berufsunfähigkeit - Ballettänzer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen -

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BAG, 03.02.1965 - 4 AZR 385/63

    Arbeitsgerichte - Sachliche Zuständigkeit - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -

  • BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung bei Klageabweisung als unzulässig

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. BAG 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -; Däubler/Lakies TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 117; einschränkend Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 183) .

    ein öffentliches Interesse für die AVE anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -; ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 13; Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.) .

    Von einem solchen Verständnis ist auch bislang die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, ohne diese Fragestellung allerdings zu vertiefen (vgl. zB BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -) .

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. BAG 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -; Däubler/Lakies TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 117; einschränkend Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 183) .

    ein öffentliches Interesse für die AVE anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -; ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 13; Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.) .

    Von einem solchen Verständnis ist auch bislang die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, ohne diese Fragestellung allerdings zu vertiefen (vgl. zB BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

    Das Bundesarbeitsgericht hält es für tendenziell geboten, sämtliche Unternehmen zu Beitragspflichten heranzuziehen (vgl. BAG, 28.03.1990, 4 AZR 536/89, NZA 1990, 781 und BAG, 28.07.2004, 10 AZR 580/03, NZA 2005, 1188 sowie Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 138 f.).

    Es würde eine Verzerrung der Belastungen drohen, wenn - ohne Allgemeinverbindlicherklärung - die organisierten Unternehmer entsprechend den tariflichen Bestimmungen auch Beiträge für die organisierten Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in nicht tarifgebundenen Unternehmen aufbringen und an die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien abführen müssten, während die nicht tarifgebundenen Unternehmer selbst für ihre organisierten Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden insoweit keine Leistungen erbringen müssten (vgl. entspr. BAG, 28.03.1990, 4 AZR 536/89, NZA 1990, 781).

    Denn es würde eine Verzerrung der Belastungen drohen, wenn - ohne Allgemeinverbindlicherklärung - die organisierten Arbeitgeber entsprechend den tariflichen Bestimmungen auch Beiträge für die organisierten Arbeitnehmer in nicht tarifgebundenen Unternehmen aufbringen und an die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien abführen müssten, während die nicht tarifgebundenen Unternehmen selbst für ihre organisierten Arbeitnehmer insoweit keine Leistungen erbringen müssten (BAG,28.03.1990, 4 AZR 536/89, NZA 1990, 781).

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